Vorsicht bei Verlinkung von unerlaubten Angeboten

Nicht zuletzt durch den Google PageRank™ ist das systematische Verlinken von bestimmten Internetseiten wichtiger geworden. Dadurch, dass Google viele Links auf eine Webseite positiv bewertet und letztendlich den begehrten PageRank™ erhöht, werden nun nicht mehr nur für den Menschen interessante Seiten verlinkt, sondern auch Seiten, denen mittels des Links eine bessere Suchmaschinenposition zuteil kommen werden soll.

Gegen diese Art von Hyperlinks ist generell aus juristischer Sicht nichts einzuwenden. Jedoch ist die Verlinkung von juristisch nicht einwandfreien Webseiten nicht zu empfehlen. Als konkretes Beispiel ist die Verlinkung von Online-Glücksspielen (Casinos, Poker, etc.) zu nennen. Glücksspiel ist in Deutschland ein staatliches Monopol. Nicht autorisierte Glücksspiele stellen laut §284 StGB eine Straftat dar, die neben einer Geldstrafe auch mit einer bis zu 5-jährigen Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Jedoch ist nicht nur das Angebot bzw. die Durchführung eines unautorisierten Glücksspiels strafbar, sondern auch die Werbung dafür.

Hier genau liegt die Gefahr: Verlinkt ein deutscher Homepagebetreiber ein (meist im Ausland ansässiges) Online-Casino, verstößt er gegen §284 Abs. 4 und macht sich damit strafbar. Ob der Homepagebetreiber sich über diese rechtliche Situation im Klaren ist oder nicht, stellt dabei für das Vorliegen einer strafbaren Handlung keinen Unterschied dar. Selbst, wenn diese Straftat nicht zu einem Gerichtsverfahren führt, genügt eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung, um einen spürbaren finanziellen Schaden zu erleiden.

Mich wies kürzlich ein englischer Online-Vermarkter in einer E-Mail-Diskussion darauf hin, dass das zu bewerbende Casino (mit Sitz in Süd-Afrika) eine angebliche Lizenz einer maltesischen Behörde hätte und dass damit das Verlinken in Deutschland rechtlich völlig sauber wäre. Nachtigall, ik hör Dir trapsen…

Auch ohne Jura-Studium halte ich es nicht für gegeben, dass eine Lizenz aus Malta über den Umweg des Europäischen Rechts ein Online-Casino für den Deutschen Markt legitimiert. Staatsrecht vor Europarecht. Ich schätze, dass der Betreiber des Casinos und/oder der Online-Vermarkter auf die Unwissenheit der Homepagebetreiber setzt und die Verlinkenden ins juristische Messer laufen lässt. Es ist zu überlegen, ob dies nicht als Anstiftung zur Vollziehung einer Straftat zu werten ist. Vielleicht sitzen gerade diese Online-Vermarkter auch deshalb nicht in Deutschland, um sie selbst juristisch schwerer belangbar zu machen.

Fazit: Finger weg von solchen Verlinkungs-Angeboten! Das macht potenziell mehr Ärger, als es evtl. Nutzen stiften könnte. Die einzukalkulierenden juristischen Folgen lassen sich mit der üblichen kleinen Aufwandsentschädigung für das Setzen des Links nicht rechtfertigen.

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